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Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme - BVerfG vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2008 (1 BvR 370/07) über die Verfassungsmäßigkeit einzelner Normen (bekannt als Online-Durchsuchung) des hessischen Verfassungsschutzgesetzes entschieden und diese für nichtig erklärt.

Bei der Beurteilung möglicher Eingriffe sprach das BVerfG von einem (neuen) Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, das aus dem allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) folge. Das Recht auf informationellen Selbstbestimmung (nach der sog. Volkszählung-Entscheidung des BVerfG) reiche allein nicht aus, den Schutz des Persönlichkeitsrecht zu sichern, wenn der Eingriff durch Infiltration eines informationstechnischen Systems erfolgt, da es sich um einen besonders schweren Eingriff handle, der auf Grund der Anzahl der Daten auch ein sog. "Profiling" ermögliche. Die Entscheidung ist begrüßenswert und wird die Internet- und It-Welt noch nachhaltig beschäftigen.

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Website kann wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen

Das LG Köln entschied, dass eine Website wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen Nachahmer genießen kann (Entscheidung vom 20.6.2007, Az. 28 O 798/04). Das Landgericht verneinte einen urheberrechtlichen Schutz der gesamten Website wegen der mangelnden Schöpfungshöhe dieser(anders für die Texte auf der

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Widerrufsbelehrung muss dem Kunden, der Verbraucher ist, spätestens bei Vertragsschluss in Textform vorliegen

Dies entschied nun auch das LG Berlin für eine Wertersatzklausel (Beschluss vom 15.3.2007, Az. 52 O 88/07) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Kammergerichts vom 5.12.2006, Az. 5 W 296/06. Die Entscheidungen haben insbesondere für gewerbliche Ebay-Verkäufer Auswirkungen. Alleine die Darstellung einer Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite im Internet entspricht nicht den Anforderungen der Textform i.S.v. § 312c I i.V.m. § 126b BGB.

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Einstweilige Verfügung gegen negative Bewertung bei Ebay scheitert regelmäßig

Vorläufiger Rechtsschutz gegen negative Bewertungen bei Ebay scheitert regelmäßig. Nach erfolgter Bewertung des Vorgangs mangelt es regelmäßig an der Wiederholungsgefahr. (Beschluss des LG Kreuznach vom 13.07.2006 - Az. 2 O 290/06)

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Beweis- und Darlegungslast für den Nicht-Zugang des Abmahnschreibens liegt beim Abgemahnten - Beschluss des BGH

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Wettbewerbsrechtsstreit zu entscheiden, wen die Beweis- und Darlegungslast bezüglich des Zugangs eines Abmahnschreibens (Kostentragungspflicht !) trifft. Der Abmahnende hat lediglich substantiiert vorzutragen, dass das Abmahnschreiben versendet wurde. Bestreitet der Abgemahnte den Zugang der Abmahnung, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast hierfür, auch wenn es sich um ein negatives Merkmal handelt. (Beschluss des BGH vom 21.12.2006 - I ZB 17/06)

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