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Beweis und Darlegungslast für den Nichtzugang eines Abmahnschreibens liegt beim Abgemahnten - Beschluss des BGH

Der BGH hat in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit entschieden, dass der Abmahnende lediglich substantiiert vortragen muss, dass er ein Abmahnschreiben versendet hat. Dann trifft die Beweis- und Darlegungslast für den Nichterhalt des Abmahnschreiben

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Wettbewerbsrechtsstreit zu entscheiden, wen die Beweis- und Darlegungslast bezüglich des Zugangs eines Abmahnschreibens (Kostentragungspflicht !) trifft. Der Abmahnende hat lediglich substantiiert vorzutragen, dass das Abmahnschreiben versendet wurde. Bestreitet der Abgemahnte den Zugang der Abmahnung, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast hierfür, auch wenn es sich um ein negatives Merkmal handelt. (Beschluss des BGH vom 21.12.2006 - I ZB 17/06)

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Wettbewerbsrechtsstreit zu entscheiden, wen die Beweis- und Darlegungslast bezüglich des Zugangs eines Abmahnschreibens (Kostentragungspflicht !) trifft. Der Abmahnende hat lediglich substantiiert vorzutragen, dass das Abmahnschreiben versendet wurde. Bestreitet der Abgemahnte den Zugang der Abmahnung, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast hierfür, auch wenn es sich um ein negatives Merkmal handelt. (Beschluss des BGH vom 21.12.2006 - I ZB 17/06)

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