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Entscheidungen

Auf dieser Seite sind einige Entscheidungen rund um das Internetrecht zusammengestellt. Es gilt zu beachten, dass im Bereich des Internets die Rechtsprechung der tatsächlichen Entwicklung neuer Technologien hinterherhinkt. Gerade ältere Entscheidungen sind hinsichtlich ihrer aktuellen Geltung zu hinterfragen.


Die alleinige Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Website stellt keine formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher dar

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Mai 2014, Az. III ZR 368/13


Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung erneut mit der formgerechten Mitteilung einer Widerrufsbelehrung beschäftigen dürfen. Dabei stellt der BGH klar, dass die alleinige Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer Webseite den Anforderungen nicht genügt. Vielmehr muss der Verbraucher die Widerrufsbelehrung ausdrucken oder abspeichern bzw. diese in Textform erhalten. Die Beweislast hierfür trifft den Unternehmer.
Die Besonderheit des zu entscheidenden Falles war, dass der Unternehmer auf seiner Webseite eine Bestätigung verlangte, dass die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert wurde. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass eine solche Klausel am AGB-Recht zu messen ist und als Klausel ohne Wertungsmöglichkeit gemäß § 309 Nr. 12 Ziffer b BGB unwirksam ist.

Tell-a-friend-Funktion auf einer Unternehmenswebseite führt zu unverlangter unzulässiger Werbung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. September 2013, Az. I ZR 208/12

Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung über unverlangte Werbung über eine Tell-a-friend-Funktion zu entscheiden. Ein Rechtsanwalt, der sich durch die unverlangte Email beeinträchtigt sah, nahm das  Unternehmen in Anspruch, das auf ihrer Webseite die Tell-a-friend-Funktion vorhielt. Er forderte das Unternehmen zur Unterlassung auf, da ein Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorläge.
Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht. Wer eine Tell-a-friend-Funktion auf seiner Website vorhält sei letztendlich als Täter verantwortlich, da er die Versendung unverlangter Werbe-Emails an Dritte in Kauf nimmt.

Eine Entgeltklausel für einen Grundeintrag in einem Branchenverzeichnis kann als überraschende Klausel unwirksam sein

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juli 2012, Az. VII ZR 262/11

Der Bundesgerichtshof erteilte einer versteckten Klausel über die Zahlungspflichtigkeit eines Grundeintrags in einem Internet-Branchenverzeichnis eine klare Absage. Der Hinweis auf eine Entgeltlichkeit des Grundeintrags war von der Aufmachung im Auftragsformular dermaßen unauffällig gestaltet, dass sie als überraschende Klausel nach § 305 c Absatz 1 BGB nicht Vertragsbestandteil werden konnte.
In seinem Urteil verwies der BGH auch darauf, dass Grundeinträge in Branchenverzeichnissen überwiegend kostenfrei sind und daher mit einer Entgeltpflichtigkeit im Kleingedruckten nicht gerechnet werden muss.
Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

Telefonwerbung ist nur bei gesonderter und spezifischer Einwilligung des jeweiligen Anschlussinhabers zulässig

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. April 2011, Az. I ZR 38/10

Der BGH hat entschieden, dass für die Werbung mittels Telefon nichst anderes gilt als für Werbung per E-Mail.
Auch eine Einwilligung in Telefonwerbung erfordert eine gesonderte - nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene - Zustimmungserklärung des Betroffenen.
Diesen Anforderungen genügte die streitgegenständliche Einwilligungserklärung nicht, da sie sich nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf eine Benachrichtigung über einen Gewinn bezog.

Der Schutz eines auch als Domainname verwendeten Unternehmenskennzeichens beginnt mit der tatsächlichen Benutzungsaufnahme des Domainnamens - nicht aber bereits mit der Registrierung der Domain

Der Schutz eines auch als Domainname verwendeten Unternehmenskennzeichens beginnt mit der tatsächlichen Benutzungsaufnahme des Domainnamens, nicht aber bereits mit der Registrierung der Domain.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.08.2010, Az. 6 U 89/09
Der Schutz eines auch als Domainname verwendeten Unternehmenskennzeichens beginnt mit der tatsächlichen Benutzungsaufnahme des Domainnamens.
Allein die Registrierung der Domain begründet einen derartigen Schutz nicht.

Das OLG Frankfurt am Main hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob bereits mit der Registrierung einer ein Unternehmenskennzeichen enthaltenen Domain eine Verletung im Sinne des § 5 MarkenG entsteht und dies verneint.
Es ist anerkannt, dass grundsätzlich durch die Benutzung eines Domain-Namens ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden kann.
Der Zeitpunkt der Schutzrechtsentstehung ist aber nicht auf den Zeitpunkt der Registrierung der Domain vorzuverlagern.

Eine Verwendung von geschützten Kennzeichen als Keywords für Ad-Word Anzeigen kann erlaubt sein

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 22. Januar 2009 - Az.: I ZR 30/07 - Beta Layout, dass die Verwendung  von einem mit einem fremden Unternehmenskennzeichen übereinstimmenden
Begriff bei einer Internetsuchmaschine als Keyword (hier im Rahmen von Google-AdWord), eine Verwechslungsgefahr nicht schlechthin impliziert. Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Keyword und dem geschützten Kennzeichen kann zu verneinen sein, wenn bei Eingabe des Begriffs durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet
wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.

Grundrecht auf Gewährleistung und Integrität informationstechnischer Systeme - BVerfG - Entscheidung vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2008 (1 BvR 370/07) über die Verfassungsmäßigkeit einzelner Normen (bekannt als Online-Durchsuchung) des hessischen Verfassungsschutzgesetzes entschieden und diese für nichtig erklärt.

Bei der Beurteilung möglicher Eingriffe sprach das BVerfG von einem (neuen) Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, das aus dem allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) folge. Das Recht auf informationellen Selbstbestimmung (nach der sog. Volkszählung-Entscheidung des BVerfG) reiche allein nicht aus, den Schutz des Persönlichkeitsrecht zu sichern, wenn der Eingriff durch Infiltration eines informationstechnischen Systems erfolgt, da es sich um einen besonders schweren Eingriff handle, der auf Grund der Anzahl der Daten auch ein sog. "Profiling" ermögliche. Die Entscheidung ist begrüßenswert und wird die Internet- und It-Welt noch nachhaltig beschäftigen.

Website kann wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen

Das LG Köln entschied, dass eine Website wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen Nachahmer genießen kann (Entscheidung vom 20.6.2007, Az. 28 O 798/04). Das Landgericht verneinte einen urheberrechtlichen Schutz der gesamten Website wegen der mangelnden Schöpfungshöhe dieser(anders für die Texte auf der

Widerrufsbelehrung muss dem Kunden, der Verbraucher ist, spätestens bei Vertragsschluss in Textform vorliegen.

Dies entschied nun auch das LG Berlin für eine Wertersatzklausel (Beschluss vom 15.3.2007, Az. 52 O 88/07) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Kammergerichts vom 5.12.2006, Az. 5 W 296/06. Die Entscheidungen haben insbesondere für gewerbliche Ebay-Verkäufer Auswirkungen. Alleine die Darstellung einer Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite im Internet entspricht nicht den Anforderungen der Textform i.S.v. § 312c I i.V.m. § 126b BGB.

Einstweilige Verfügung gegen negative Bewertung bei Ebay scheitert regelmäßig

Vorläufiger Rechtsschutz gegen negative Bewertungen bei Ebay scheitert regelmäßig. Nach erfolgter Bewertung des Vorgangs mangelt es regelmäßig an der Wiederholungsgefahr. (Beschluss des LG Kreuznach vom 13.07.2006 - Az. 2 O 290/06)

Beweis und Darlegungslast für den Nichtzugang eines Abmahnschreibens liegt beim Abgemahnten - Beschluss des BGH

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Wettbewerbsrechtsstreit zu entscheiden, wen die Beweis- und Darlegungslast bezüglich des Zugangs eines Abmahnschreibens (Kostentragungspflicht !) trifft. Der Abmahnende hat lediglich substantiiert vorzutragen, dass das Abmahnschreiben versendet wurde. Bestreitet der Abgemahnte den Zugang der Abmahnung, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast hierfür, auch wenn es sich um ein negatives Merkmal handelt. (Beschluss des BGH vom 21.12.2006 - I ZB 17/06)

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