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Eine Verwendung von geschützten Kennzeichen als Keywords für Ad-Word Anzeigen kann erlaubt sein

Die Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Keyword für Google AdWord impliziert nicht automatisch eine Verwechslungsgefahr und stellt daher auch nicht grundsätzlich eine Rechtsverletzung dar - Entscheidung des BGH vom 22. Januar 2009.

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 22. Januar 2009 - Az.: I ZR 30/07 - Beta Layout, dass die Verwendung  von einem mit einem fremden Unternehmenskennzeichen übereinstimmenden
Begriff bei einer Internetsuchmaschine als Keyword (hier im Rahmen von Google-AdWord), eine Verwechslungsgefahr nicht schlechthin impliziert. Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Keyword und dem geschützten Kennzeichen kann zu verneinen sein, wenn bei Eingabe des Begriffs durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet
wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - Az.: I ZR 30/07 - Beta Layout

Leitsatz: "Wird ein mit einem fremden Unternehmenskennzeichen übereinstimmender
Begriff bei einer Internetsuchmaschine als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, so kann eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Schlüsselwort und dem geschützten Kennzeichen zu verneinen sein, wenn bei Eingabe des Begriffs durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird."

  

Auszüge:

 

Rz. 9:

"Wenn in dem für Anzeigen vorgesehenen Bereich wie im Streitfall ein mit einem anderen Zeichen als dem gesuchten Begriff gekennzeichneter Link bereitgestellt werde und das Suchwort selbst in der Anzeige nicht enthalten sei, nehme der Internetnutzer nicht an, die Werbeanzeige stamme von dem Unternehmen, dessen Kennzeichen als Suchwort eingegeben worden sei. Das von der Beklagten vorgelegte Ergebnis ihrer Internetrecherche zu „Beta Layout“ zeige, dass unter der Überschrift „Anzeigen“ nicht nur die Klägerin erscheine, sondern an zweiter und dritter Stelle nach der Klägerin wiederum andere Anbieter. Der Nutzer einer Internetsuchmaschine sei darauf eingerichtet, zwischen den Treffern in der Liste der Suchergebnisse, die unmittelbar von der Suchmaschine generiert würden, und den bezahlten Anzeigen zu unterscheiden, über die sich die Suchmaschine finanziere. Kein Internetnutzer werde daher die Werbung der Klägerin als Suchergebnis zu „Beta Layout“ missverstehen und mit dem Angebot der Beklagten verwechseln. Da die Anzeige der Klägerin keinen Hinweis auf eine geschäftliche Verbindung zur Beklagten enthalte, sondern auf ihre eigene Internetseite verweise, werde der Internetnutzer sie als von dem eingegebenen Suchwort unabhängige Werbung eines Dritten auffassen. Es sei auch nicht anzunehmen, dass der Verkehr mit Blick auf die von der Beklagten angeführten „Markenrichtlinien“ der Internetsuchmaschine Google davon ausgehe, zwischen den durch „AdWord-Anzeigen“ werbenden und den in der Trefferliste aufgeführten Unternehmen bestehe eine Verbindung."

 

In Randziffer 13 befasst sich der Bundesgerichtshof mit den Unterschieden zur Verwendung von Kennzeichen als Metatags und somit seinem Urteil vom 18.05.2006 - Az. I ZR 183/03 - Impuls:

 

"Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraussetzt (vgl. BGHZ 168, 28 Tz. 15 - Impuls, m.w.N.). Es hat dazu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zur Verwendung von Metatags mit Recht ausgeführt, dass eine kennzeichenmäßige Benutzung nicht bereits deshalb verneint werden kann, weil der als Schlüsselwort verwendete Suchbegriff für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar ist (vgl. BGHZ 168, 28 Tz. 17 - Impuls). Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die technische Funktion des Schlüsselworts im Rahmen der AdWordWerbung insofern mit dem Einsatz eines Metatags vergleichbar ist, als sowohl mit dem Metatag als auch mit dem Schlüsselwort das durch Eingabe des Suchworts durch den Internetnutzer in Gang gesetzte Auswahlverfahren beeinflusst wird. Beide Verfahren unterscheiden sich jedoch in dem Ergebnis, das durch den Einsatz des jeweiligen Suchworts erzielt wird. Die Verwendung eines Metatags führt dazu, dass in der Liste der Suchergebnisse (Trefferliste) auch auf das Angebot des Unternehmens hingewiesen wird, das den Metatag gesetzt hat. Dagegen erscheint beim Einsatz eines Schlüsselworts bei der im Streitfall zu beurteilenden Gestaltung die AdWord-Werbung des Unternehmens, das das betreffende Schlüsselwort bei Google gebucht hat, in der neben der Trefferliste stehenden Rubrik unter der Überschrift „Anzeigen“."

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