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Tell-a-friend-Funktion auf einer Unternehmenswebseite führt zu unverlangter unzulässiger Werbung

Durch die Tell-a-friend-Funktion nimmt der Seitenbetreiber gerade in Kauf, dass Dritte durch die Versendung von unverlangten Werbe-Emails belästigt werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. September 2013, Az. I ZR 208/12

Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung über unverlangte Werbung über eine Tell-a-friend-Funktion zu entscheiden. Ein Rechtsanwalt, der sich durch die unverlangte Email beeinträchtigt sah, nahm das  Unternehmen in Anspruch, das auf ihrer Webseite die Tell-a-friend-Funktion vorhielt. Er forderte das Unternehmen zur Unterlassung auf, da ein Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorläge.
Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht. Wer eine Tell-a-friend-Funktion auf seiner Website vorhält sei letztendlich als Täter verantwortlich, da er die Versendung unverlangter Werbe-Emails an Dritte in Kauf nimmt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. September 2013, Az. I ZR 208/12

Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung über unverlangte Werbung über eine Tell-a-friend-Funktion zu entscheiden. Ein Rechtsanwalt, der sich durch die unverlangte Email beeinträchtigt sah, nahm das  Unternehmen in Anspruch, das auf ihrer Webseite die Tell-a-friend-Funktion vorhielt. Er forderte das Unternehmen zur Unterlassung auf, da ein Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorläge.
Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht. Wer eine Tell-a-friend-Funktion auf seiner Website vorhält sei letztendlich als Täter verantwortlich, da er die Versendung unverlangter Werbe-Emails an Dritte in Kauf nimmt.

 

Entscheidungsgründe in Auszügen:
Der Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von E-Mails mit werblichem Inhalt folgt aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Zusenden der Empfehlungs-E-Mails durch die Seitenbetreiberin stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, weil unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung betriebsbezogen erfolgt und den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers beeinträchtigt. Das Versenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 10 ff. = WRP 2009, 1246 - E-Mail-Werbung II).
Bei der Zusendung der Empfehlungs-E-Mails an den Kläger handelt es sich um unverlangt zugesandte Werbung.
[...]
Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es für die Einordnung als Werbung nicht darauf an, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf dem Willen eines Dritten beruht (aA OLG Nürnberg, GRUR-RR 2006, 26). Entscheidend ist vielmehr allein das Ziel, das die Beklagte mit dem Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion erreichen will. Da eine solche Funktion erfahrungsgemäß den Zweck hat, Dritte auf die Beklagte und die von ihr angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen, enthalten die auf diese Weise versandten Empfehlungs-E-Mails Werbung.
[...]
Eine andere Beurteilung ergibt sich im Streitfall auch nicht aus dem Umstand, dass die Werbung nur an Personen versandt wird, die ein Dritter durch Eingabe von deren E-Mail-Adresse ausgewählt hat. Unlauter ist eine Wettbewerbshandlung, die einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, wenn dadurch Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt werden (§ 7 Abs. 1 UWG). Ein solcher Belästigungsgrad ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Werbende zu Mitteln greift, die auch berufsmäßigen Werbern verboten sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Rn. 20 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden). Dies ist hier anzunehmen. Entscheidend ist, dass der Empfänger in diese Art Werbung nicht eingewilligt hat und sich praktisch nicht zur Wehr setzen kann (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 7 Rn. 201).
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Belästigung des Klägers durch unverlangt zugesandte E-Mails auch nicht unerheblich im Sinne des § 3 UWG, was zum Ausschluss der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb führen könnte. Durch die Bestimmung in § 7 Abs. 2 UWG, der zufolge die in dieser Vorschrift aufgeführten Beispielsfälle "stets" eine unzumutbare Belästigung darstellen, wird klargestellt, dass die Bagatellklausel des § 3 UWG nicht mehr anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 27/08, GRUR 2010, 939 Rn. 18 = WRP 2010, 1249 - Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 23 = WRP 2011, 576 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass mit der häufigen Übermittlung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers durch verschiedene Absender immer dann zu rechnen ist, wenn die Übermitt-21 lung einzelner E-Mails zulässig ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 980 Rn. 12 - E-Mail-Werbung II).
[...]
Die Beklagte haftet für die Zusendung der Empfehlungs-E-Mails als Täterin. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf die Eingabe der E-Mail-Adresse des Klägers durch einen Dritten zurückgeht (vgl. BGH, GRUR 2006, 949 Rn. 20 - Kunden werben Kunden). Maßgeblich ist, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails auf die gerade zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Weiterempfehlungsfunktion der Beklagten zurückgeht und die Beklagte beim Empfänger einer Empfehlungs-E-Mail als Absenderin erscheint. Sinn und Zweck der Weiterleitungsfunktion der Beklagten bestehen auch gerade darin, dass Dritten (unter Mitwirkung unbekannter weiterer Personen) ein Hinweis auf den Internetauftritt der Beklagten übermittelt wird. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Missbrauch der Empfehlungsfunktion nicht in Kauf nimmt. Es ist offensichtlich, dass die Weiterleitungsfunktion gerade dazu benutzt wird, an Dritte Empfehlungs-E-Mails zu versenden, ohne dass Gewissheit darüber besteht, ob sie sich damit einverstanden erklärt haben.

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