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Widerrufsbelehrung muss dem Kunden, der Verbraucher ist, spätestens bei Vertragsschluss in Textform vorliegen.

Dies entschied nun auch das LG Berlin für eine Wertersatzklausel (Beschluss vom 15.3.2007, Az. 52 O 88/07) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Kammergerichts vom 5.12.2006, Az. 5 W 296/06. Die Entscheidungen haben insbesondere für gewerbliche Ebay-Verkäufer Auswirkungen. Alleine die Darstellung einer Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite im Internet entspricht nicht den Anforderungen der Textform i.S.v. § 312c I i.V.m. § 126b BGB.

Dies entschied nun auch das LG Berlin für eine Wertersatzklausel (Beschluss vom 15.3.2007, Az. 52 O 88/07) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Kammergerichts vom 5.12.2006, Az. 5 W 296/06. Die Entscheidungen haben insbesondere für gewerbliche Ebay-Verkäufer Auswirkungen. Alleine die Darstellung einer Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite im Internet entspricht nicht den Anforderungen der Textform i.S.v. § 312c I i.V.m. § 126b BGB.

vgl hierzu § 126b BGB: Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und

2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

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